Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei annähernd gleicher Aufnahme des Kindes in die Haushalte beider Elternteile
Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zustehen soll. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erhält außerdem Sozialleistungen. Mit seiner von ihm seit 2002 geschiedenen Ehefrau hat er eine im Streitjahr 2005 neun Jahre alte Tochter.
Die Tochter ist bei beiden Elternteilen gemeldet und hält sich jeweils von Montag nach der Schule bis Mittwoch früh beim Kläger auf, anschließend von Mittwoch nach der Schule bis Freitag früh bei ihrer Mutter, am Wochenende ab freitags nach der Schule bis Samstagvormittag - alle zwei Wochen bis Sonntagnachmittag - beim Kläger und ab Sonntagnachmittag bis Montag früh wieder bei der Mutter. Der Kläger übernimmt in den Zeiten, die die Tochter bei ihm verbringt, ihre gesamte Betreuung. Zum Haushalt des Klägers gehören keine weiteren volljährigen Personen. Das Kindergeld für die Tochter wird einvernehmlich der geschiedenen Ehefrau ausgezahlt.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte der Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Entlastungsbetrag der Mutter zustehe, weil sie die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erfülle.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i.H.v. 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b EStG). Wem der Entlastungsbetrag zusteht, wenn das Kind - wie im Streitfall - in annähernd gleichem zeitlichem Umfang in die getrennten Haushalte beider Elternteile aufgenommen ist, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Wie sich aus der Konkurrenzregelung des § 24b Abs. 1 S. 3 EStG ergibt, soll der Entlastungsbetrag wegen desselben Kindes für denselben Monat jedenfalls auch dann nur einem Berechtigten gewährt werden, wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen.
Für den gesetzlich nicht geregelten Fall, wem von mehreren Berechtigten bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme eines Kindes das Kindergeld auszuzahlen ist, hat der BFH bereits entschieden, dass die Berechtigten analog § 64 Abs. 2 S. 2 EStG untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll. Erfüllen - wie im Streitfall - bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags, ist es für die Entscheidung, wem der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zusteht, ebenfalls sachgerecht, analog § 64 Abs. 2 S. 2 EStG den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann nur dann nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt werden, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b S. 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Nur wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird, wie dies § 24b Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG für den Fall vorsieht, dass ein Kind bei beiden allein stehenden Elternteilen gemeldet ist, aber nur in einen der Haushalte aufgenommen ist.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - bislang nicht geprüft, ob der Kläger und die von ihm geschiedene Ehefrau für das Streitjahr 2005 untereinander denjenigen bestimmt haben, dem der Entlastungsbetrag gewährt werden soll. Diese Feststellung hat es nun nachzuholen.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.07.2010, Quelle: BFH PM Nr. 64 vom 28.7.2010